§ 22 Zuständigkeit — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
Gliederung
III. Abschnitt Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen
§ 22 Zuständigkeit
Rückverweise
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften, Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Keine Ergebnisse gefunden