(1) Personalverantwortliche und Vorgesetzte sind verpflichtet, sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu informieren. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen von Bediensteten mit Vorgesetztenfunktion ist auf Themenbereiche wie Frauenförderung, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Wiedereinstieg, Telearbeit, Gender-Mainstreaming und Gender-Budgeting Bedacht zu nehmen.
(2) Die Teilnahme von Frauen, auch wenn diese teilzeitbeschäftigt sind, an Führungskräftelehrgängen ist von den zuständigen Personalabteilungen und den jeweiligen Vorgesetzten aktiv zu fördern, besonders in jenen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
(3) Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertretungen und Frauenbeauftragten sowie Frauen und Männern in beruflichen Problemsituationen ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen.
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