BundesrechtVerordnungenPauschalfördermodell-Abwicklungsstelleverordnung

Pauschalfördermodell-Abwicklungsstelleverordnung

In Kraft seit 29. Juni 2023
Up-to-date

§ 1

Als Abwicklungsstelle für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH festgelegt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.