§ 9 Sicherheiten — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
§ 9 Sicherheiten
Rückverweise
Ein Zahlungssystem hat zur Besicherung der eigenen Kreditrisikopositionen bzw. der Kreditrisikopositionen von Teilnehmern Sicherheiten mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu verlangen. Ein Zahlungssystem hat hinreichend konservative Bewertungsabschläge sowie Konzentrationslimits zu definieren und diese entsprechend umzusetzen.
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