§ 8 Kreditrisiko — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
§ 8 Kreditrisiko
Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können.
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