§ 20 Verbindungen — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
§ 20 Verbindungen
Rückverweise
Mit einem oder mehreren anderen Zahlungssystemen verbundene Zahlungssysteme haben die damit verbundenen Risiken zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern.
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