§ 19 Indirekte oder abgestufte Teilnahme — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
§ 19 Indirekte oder abgestufte Teilnahme
Ein Zahlungssystem hat seine mit einer indirekten oder abgestuften Teilnahmestruktur verbundenen wesentlichen Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu steuern.
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