§ 13 Mehrfach-Abwicklung — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
§ 13 Mehrfach-Abwicklung
Wickelt ein Zahlungssystem Transaktionen ab, aus denen Mehrfachverpflichtungen erwachsen (zum Beispiel Wertpapier- oder Devisengeschäfte), hat es das Erfüllungsrisiko zu eliminieren, indem es die endgültige Abwicklung einer Verpflichtung von der endgültigen Abwicklung der anderen Verpflichtung abhängig macht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden