BundesrechtVerordnungenSystemsicherheit von Zahlungssystemen§ 12

§ 12Barausgleich

In Kraft seit 01. August 2023
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Der Barausgleich vonseiten eines Zahlungssystems hat je nach Verfügbarkeit und Praktikabilität über Zentralbankkonten zu erfolgen. Im Falle der Abwicklung über Konten bei einem Kreditinstitut hat ein Zahlungssystem für die Minimierung und strenge Kontrolle der Kredit- und Liquiditätsrisiken zu sorgen.

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