§ 11 Unwiderruflichkeit — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
§ 11 Unwiderruflichkeit
Ein Zahlungssystem hat für eine klare und unwiderrufliche Abwicklung, spätestens bis zum Ende des Valutatages zu sorgen. Wo erforderlich bzw. zweckmäßig, hat das Zahlungssystem die unwiderrufliche Abwicklung taggleich bzw. in Echtzeit anzubieten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden