§ 1 Gegenstand — Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Gliederung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Rückverweise
(1) Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.
(2) Die Verpflichteten können neben den nach § 44a NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 44a NBG auch weitere Anforderungen festlegen.
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