DAC-Verordnung „Thermenregion“
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ o
§ 3(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregio
§ 4(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregio
§ 5(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregio
§ 6(1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang
Anl. 1Vorwort
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält, und
2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.
§ 2
Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts- oder Prädikatswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:
1. Das Herkunftsgebiet für Thermenregion DAC entspricht dem Weinbaugebiet Themenregion.
2. Wein mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ ist im Weinbaugebiet Thermenregion herzustellen und abzufüllen. Abweichend davon darf eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Thermenregion gelegen sind und die Herstellung und Abfüllung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den Weinbaugebieten Wien, Niederösterreich, Burgenland oder Steiermark erfolgt.
3. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion darf nur nach einmaliger Meldung an und Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Thermenregion erfolgen. Auf Bezug habenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Thermenregion ersichtlich sein.
4. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ verwendet werden.
5. Die Angabe des Erntejahres und der Rebsorte ist verpflichtend.
6. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Thermenregion“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens halb so groß und maximal gleich groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe von Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder eine für Qualitätswein zulässige Bezeichnungen gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 ist möglich. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen maximal gleich groß sein wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Bei Ortsweinen gemäß § 4 sind jedoch die Prädikatsweinbezeichnungen „Auslese“, „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ zulässig.
7. Die Angabe von Großlagen ist zulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ ist nicht zulässig.
8. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, ausgenommen er wird am Ort der Verabreichung sofort genossen. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
9. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Thermenregion ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Höhe der Beiträge hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.
§ 3
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
§ 4
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer im Anhang genannten Gemeinde oder ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (Ortswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,0% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
(5) Der Ausbau des Weins als „Auslese“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ist zulässig. In diesem Fall gelten die in Abs. 2 und 3 angeführten Anforderungen nicht und der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(6) Der Name der Gemeinde oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens so groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion DAC“ verwendeten.
§ 5
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, Chardonnay“, „Blauer Burgunder“, St. Laurent“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weißwein der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechend und beträgt bei Rotwein höchstens 4 g/l.
(4) Für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried beträgt die Hektarhöchstmenge 6 000 kg Weintrauben oder 4 500 l Wein je Hektar.
(5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Es sind ausschließlich die im Anhang genannten Gemeinden und ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zulässig.
(6) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
§ 6
(1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2023. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2022 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) § 2 Z 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird.
ANHANG
Anl. 1
A) Die zulässigen ortsübergreifenden Weinbaugemeinden und zugehörige Produktionsbedingungen sind:
1. Perchtoldsdorf: Zur Produktion von Perchtoldsdorfer Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Perchtoldsdorf, Brunn/Gebirge, Maria Enzersdorf, Gießhübl.
2. Gumpoldskirchen: Zur Produktion von Gumpoldskirchner Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Mödling, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Pfaffstätten und Traiskirchen (ohne die Katatstralgemeinde Oeynhausen). Eine Anreicherung des Gumpoldskirchner Ortsweins sowie des Riedenweins, der aus den genannten Gemeinden gewonnen wurde, ist nicht zulässig.
3. Tattendorf: Zur Produktion von Tattendorfer Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Tattendorf, Traiskirchen-KG Oeynhausen, Trumau, Teesdorf, Oberwaltersdorf, Blumau, Günselsdorf, Schönau.
4. Wiener Neustadt: Zur Produktion von Wiener Neustädter Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Bad Fischau-Brunn, Eggendorf, Matzendorf-Hölles, Katzelsdorf, Lichtenwörth, Sollenau und Weikersdorf.
5. Bad Vöslau: Zur Produktion von Bad Vöslauer Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Kottingbrunn, Berndorf und Bad Vöslau.
B) Die zulässigen Gemeindebezeichnungen sind: Baden, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Münchendorf, Reisenberg, Pottendorf, Sollenau, Sooß und Wiener Neudorf.