BundesrechtVerordnungenDAC-Verordnung „Eisenberg“

DAC-Verordnung „Eisenberg“

In Kraft seit 24. Juni 2023
Up-to-date

§ 1

Die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf bilden das Weinbaugebiet Eisenberg.

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.

§ 3

Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:

1. Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.

2. Die Erfüllung der Anforderungen an „Eisenberg DAC“ sämtlicher Kategorien gemäß § 7 müssen im Rahmen der sensorischen Verkostung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.

3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verwendet werden.

4. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die kleiner sind als die für die Angabe „Eisenberg“ verwendeten.

5. Die Angabe des Weinbaugebietes „Burgenland“ in Verbindung mit dem traditionellen Begriff „Qualitätswein“ ist verpflichtend. Die Angabe der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.

6. Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Eisenberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen.

7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.

8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4 g/l betragen.

9. Bei Eisenberg DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden.

10. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.

§ 4

„Eisenberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Eisenberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Eisenberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer und Fläche anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Eisenberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.

§ 5

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ wird der Verein Eisenberg DAC ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Verein Eisenberg DAC festzusetzen und hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren.

§ 6

Für Weine, die nicht als Eisenberg DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Eisenberg-Logos auf der Flasche untersagt.

§ 7

§ 7 (1) „Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg (Gebietswein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(2) „Eisenberg DAC“ mit Ortsangabe (Ortswein) muss zu Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder Welschriesling gewonnen werde, jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig.

1. Es dürfen lediglich folgende Ortsangaben verwendet werden:

a) Deutsch Schützen: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Deutsch Schützen – Eisenberg, ausgenommen die Katastralgemeinde Eisenberg an der Pinka, gelegen sind, gewonnen wurden;

b) Eisenberg a. d. P.: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Eisenberg an der Pinka gelegen sind, gewonnen wurden;

c) Hannersdorf: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Hannersdorf gelegen sind, gewonnen wurden;

d) Kohfidisch: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Kohfidisch gelegen sind, gewonnen wurden;

e) Rechnitz: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinden Rechnitz und Markt Neuhodis gelegen sind, gewonnen wurden;

f) Gaas: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinden Eberau und Moschendorf gelegen sind, gewonnen wurden;

Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ verwendet werden

2. Ortswein aus der Rebsorte Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

3. Ortswein aus der Rebsorte Welschriesling darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

(3) „Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried (Riedenwein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Riedenangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ und den in Abs. 2 lit. a) genannten Ortsangaben verwendet werden.

1. Riedenwein aus der Rebsorte Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

2. Riedenwein aus der Rebsorte Welschriesling darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Eisenberg“, BGBl. II Nr. 57/2010, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2022. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2021 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(3) § 4 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Eisenberg in Verkehr gesetzt wird.