§ 10 Übergangsbestimmung — Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsbestimmung
Rückverweise
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Keine Ergebnisse gefunden