§ 3 Organisation der Grundausbildung — VA-Grundausbildungsverordnung
Rückverweise
Der bzw. die Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat eine Person aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleitung) und Weiterbildung zu betrauen. Die Ausbildungsleitung hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
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