(1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die vor dem 1. Juli 2023 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 11 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juli 2023 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
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