(1) Die praktische Verwendung hat
1. über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz und
2. soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart (Abs. 2 und 4) über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf zumindest einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
zu erfolgen.
(2) Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
(3) In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung erfolgen. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
(4) Von der nach Abs. 2 erster Satz verpflichtenden Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz kann abgesehen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund der bis dahin erfolgreich absolvierten theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und dem keine erheblichen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Beurteilung der Voraussetzungen obliegt der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der absolvierten Pflichtmodule und arbeitsplatzspezifischen Wahlmodule und Einholung einer Stellungnahme der oder des Vorgesetzten. Ein Absehen von der Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz hindert den Abschluss der Grundausbildung nicht.
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