(1) Die theoretische Ausbildung umfasst
1. das ressortspezifische Einführungsmodul (§ 13),
2. die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 14) und
3. die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 15).
(2) Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Verwendung –
1. das ressortspezifische Einführungsmodul (§ 13) das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen sowie
2. die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 14) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 15) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,
zu vermitteln.
(3) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als Seminar (gegebenenfalls als Online-Seminar), elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System), Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(4) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 gilt als Dienst und ist verpflichtend.
(5) Inhalte und Ausmaß der theoretischen Ausbildung sind in den §§ 13 bis 15 geregelt.
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