(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist für die in § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Bediensteten die Leiterin oder der Leiter der für die Personalangelegenheiten der Zentralstelle zuständigen Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit. Sie oder er kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren oder des gehobenen Dienstes mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Die Betrauung ist in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Justiz ersichtlich zu machen.
(2) Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Bediensteten obliegt die Leitung der Ausbildung der jeweils zuständigen Dienstbehörde.
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Personen heranzuziehen.
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