(1) Die Grundausbildung wird in einer modularen Form abgehalten. Dabei sollen sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
(2) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
1. der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
2. der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
Voraussetzungen.
(3) Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (§ 9) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.
(4) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
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