§ 16 Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung — Grundausbildungsverordnung-BMJ
Gliederung
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 16 Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
(1) Der Fortschritt der Ausbildung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
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