(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung im Justizressort für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. der Zentralstelle, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 5 und v1 bis v4 sowie h1 bis h3,
2. der Datenschutzbehörde, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 3 und v1 bis v3,
3. des Bundesverwaltungsgerichts, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 5 und v1 bis v4 sowie
4. der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften und der Bundeskartellanwältin oder des Bundeskartellanwalts, die in der Verwendungs- und Entlohnungsgruppe A 1 und v1
Verwendung finden und die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(4) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind die in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im psychologischen Dienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Vorschriften betreffend Psychologinnen und Psychologen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, maßgeblich sind.
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