Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
Vorwort
Art. 1
(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea
(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.