BundesrechtVerordnungenAußerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

In Kraft bis 01. Januar 2029
Up-to-date

§ 1

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung

1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;

2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;

3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;

4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;

jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.

§ 2

Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft.