Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen
Vorwort
§ 1
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;
jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
§ 2
Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft.