(1) Die zur Prüfung antretende Person hat ein Verarbeitungsverfahren gemäß Z 1 oder Z 2 und ein weiteres Verarbeitungsverfahren gemäß Z 3 oder Z 4 zu wählen und diese unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle durchzuführen:
1. Spritzguss,
2. Extrusion,
3. Thermoformen,
4. Halbzeugverarbeitung.
(2) Dabei sind je nach Verarbeitungsverfahren folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat
1. einfache produktionstechnische Berechnungen durchzuführen,
2. Thermoplaste zu erkennen und mittels einfacher Methoden genauer zu bestimmen,
3. einschlägige mechanische, thermische oder rheologische Materialprüfungen mit den geeigneten Prüfmitteln und Prüfverfahren durchzuführen,
4. Kunststoffmaschinen in Betrieb zu nehmen sowie an- und abzustellen oder
5. den Betrieb von Kunststoffmaschinen zu überwachen und dabei Prozessdaten erfassen, interpretieren und dokumentieren,
6. Kunststoffprodukte durch Spritzguss, Extrusion oder Thermoformen gemäß Vorgaben (wie Qualität, Stückzahl, Produktionsdauer) herzustellen,
7. Kunststoffprodukte durch mechanisches Bearbeiten, Schweißen, warm Umformen oder chemisches Fügen von Kunststoffhalbzeugen sowie durch Anwenden weiterer unlösbarer und lösbarer Verbindungen herstellen,
8. Kunststoffprodukte anhand vorgegebener Prüfmerkmale und Produktionsvorgaben beurteilen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. richtige Berechnungen,
2. richtiges Erkennen der Kunststoffe,
3. richtige Werte bei der Materialprüfung,
4. fachgerechtes Rüsten und Umrüsten der Kunststoffmaschine,
5. fachgerechtes Bedienen, Einstellen und Ermitteln der Prozessparameter der Kunststoffmaschine,
6. fachgerechtes Anwenden von Handwerkzeugen und Maschinen,
7. Einhalten vorgegebener Parameter (zB Maße) und Produktionsvorgaben,
8. fachgerechtes Führen der Dokumente,
9. Ordnung und Sauberkeit.
(4) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden und den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 1 Z 4 jeweils eine Dauer von eineinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
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