(1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen Produktionsvorschlag für ein vorgegebenes Kunststoffprodukt nach Wahl der Prüfungskommission zu entwickeln, die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren und eine Kurzpräsentation (5 bis 10 Minuten) für das nachfolgende Fachgespräch vorzubereiten. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält die zur Prüfung antretende Person von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt.
(2) Dabei sind je Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
1. eine Skizze unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (händisch oder computerunterstützt),
2. ein Kunststoffprodukt nach Pflichtenheft/Anforderungen zu entwickeln (Auswählen geeigneter Kunststoffe und Additive, Auswählen des geeigneten Produktionsverfahrens usw.),
3. Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Kunststoffproduktes (zB Materialeinsatz, Kostenkalkulation) durchzuführen,
4. unterschiedliche Produktionsverfahren hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile (zB Qualität, Wiederholbarkeit, Prozesssicherheit, Kosten, Durchlaufzeit, Re-Use) vorschlagen,
5. Maßnahmen für die Qualitätssicherung (zB relevante Prüfparameter und Prüfkriterien definieren) vorschlagen.
(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. anforderungsgerechte Umsetzung,
2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
(4) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
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