(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten. Die zu prüfende Person hat
1. eine Abwasseranalyse durchzuführen, um zB pH-Wert, Leitfähigkeit, Gesamt-Stickstoff-Gehalt oder den CSB-Wert zu bestimmen, inklusive
a) der Vor- und Aufbereitung der Proben,
b) Durchführen der Bestimmungen bzw. Tests und
c) der Berechnung der Ergebnisse und
2. eine einfache Instandhaltungsarbeit an einem Anlagenteil (zB Rohrleitung und deren Einbauten) durchzuführen, inklusive
a) der Vorbereitungsarbeiten (zB Genehmigung einholen, Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Stilllegen des betreffenden Anlagenteils),
b) der Demontage und Montage des zu ersetzenden Anlagenteiles (zB Einbauten) und
c) der Wiederinbetriebnahme des betreffenden Anlagenteils.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung,
4. Genauigkeit der Prüfwerte und richtige Berechnungen,
5. fachgerechtes Führen der Prüfdokumente.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
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