(1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Dabei ist anhand einer Abwasserbehandlungsanlage die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person sind zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Hygiene, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Das Prüfungsgespräch hat zumindest zwei der folgenden Bereiche zu behandeln:
1. Verfahrensschritte bei der Abwasserbehandlung,
2. Maschinen und Anlagen in der Abwassertechnik,
3. Automatisierung von Abwasserbehandlungsanlagen,
4. Abfall, Abluft und Lärmschutz in Abwasserbehandlungsanlagen,
5. Instandhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit.
(5) Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 45 Minuten dauern. Es ist nach 60 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
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