BundesrechtVerordnungenAbwassertechnik-Ausbildungsordnung§ 6

§ 6Abwassertechnik

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.

1. Gesetzliche Grundlagen der Wasserwirtschaft,

2. chemische, physikalische und biologische Analysen von Abwasserproben,

3. Kennzahlen von Abwässern,

4. mechanische, chemische und biologische Abwasserbehandlung,

5. Schlammbehandlung,

6. Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen,

7. Dokumentation.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

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