(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die §§ 16 und 17 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021), treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 18 bis 26 der Verordnung, BGBl. II Nr. 129/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2021, im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Abwassertechnik zur Gänze anzurechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise