(1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a und Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, hat zumindest 400 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hierbei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.
| Pos. | Gegenstände (Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf das Berufsbild) | Mindestanzahl der Lehreinheiten |
| 1. | Praktikum Ausführen der auf Kläranlagen erforderlichen Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht eines Klärfacharbeiters (siehe ÖWWV-Arbeitsbehelf Nr. 1). (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 5 bis 7) | 80 |
| 2. | Grundkurs Vermittlung der Grundlagen und Erfordernisse der mechanischen, biologischen und chemischen Abwasserreinigung, der Schlammbehandlung und Schlammverwertung inkl. der rechtlichen Bestimmungen. Dabei ist auf die Bereiche der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene bei der Arbeit Bedacht zu nehmen. Der Absolvent soll in der Lage sein, eine Kläranlage bis 1.000 EW (Einwohnerwert) selbstständig zu betreiben. (Berufsbildpositionen: Kompetenzbereich 4 bis 7) | 120 |
| 3. | |