(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW vom 19. Jänner 2017, BGBl. II Nr. 27/2017, außer Kraft.
(2) Auszubildende, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Jänner 2017, BGBl. II Nr. 27/2017, zur Grundausbildung zugewiesen wurden, müssen nach diesen Bestimmungen die Grundausbildung abschließen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgelegten Zielen (§2) möglich ist.
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