(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (§ 7) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (§ 10) ausgenommen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2 bis h5.
(4) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.
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