(1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.
(2) Die allgemeine Ausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen und – sofern es zweckmäßig ist – nach arbeitsplatzspezifischen Erfordernissen. Die diversen Ausbildungsfächer sind in der Anlage 1 geregelt.
(3) Folgende in der Anlage 1 angeführten Ausbildungsfächer sind im Rahmen der geblockten Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren:
1. Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 1/v 1 (rechtskundiger Dienst) die folgenden Ausbildungsfächer gemäß Punkt I. der Anlage 1
– Einführung in den öffentlichen Dienst,
– Legistik und Rechtserzeugungsprozess,
– Rechtsschutz im öffentlichen Recht,
– Unionsrecht,
– Dienstrecht und Compliance,
– Der öffentliche Haushalt.
2. Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 1/v 1 (sonstige Verwendungen) und A 2/v 2 die folgenden Ausbildungsfächer gemäß Punkt II. der Anlage 1
– Einführung in den öffentlichen Dienst,
– Grundzüge des Verfassungsrechts,
– Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz,
– Grundlagen des Unionsrechts,
– Dienstrecht und Compliance,
– Der öffentliche Haushalt.
3. Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3/v 3 und A 4/v 4 die folgenden Ausbildungsfächer gemäß Punkt III. der Anlage 1
– Einführung in den öffentlichen Dienst,
– Grundzüge des Verfassungsrechts,
– Erfolgreiches Arbeiten im Team,
– Dienstrecht und Compliance,
– Der öffentliche Haushalt.
Die Nachweise über die Ablegung der im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehenen Prüfungen haben die Auszubildenden der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(4) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
(5) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung der höheren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zugewiesen werden.
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