BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – BMBWF§ 4

§ 4Übertragung der Organisation und Durchführung

In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date

Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

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