(1) Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
(2) Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
(3) Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.
(4) Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
1. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten III. und IV. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
2. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten V. und VI. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
3. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 5 und h 3.
Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise