Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Art. 3 der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung annullieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise