(1) Die im Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. in den arbeitsplatzspezifischen Pflicht- und Wahlmodulen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu Prüfungen ist nicht notwendig.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die nach Abschluss des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes und der in der jeweiligen Anlage vorgesehenen prüfungsrelevanten Pflichtmodule abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als schriftliche, elektronische, mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungen bestanden, die nicht prüfungsrelevanten Wahlpflichtmodule und die für das Bundeskanzleramt bzw. das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module gemäß dem Ausbildungsplan absolviert, sowie die praktische Verwendung auf dem Rotationsarbeitsplatz abgeschlossen wurden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise