(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
1. Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
2. Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
3. Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.
(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.
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