(1) Diese Verordnung gilt für
1. Betreiberinnen und Betreiber von Großküchen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages versorgen, und
2. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, in der Fassung ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, die die Herkunft von Zutaten in Speisen freiwillig ausloben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verpflegs- und Betreuungseinrichtungen des Bundesheeres und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Einsatzorganisationen bei Übungen und Einsätzen.
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