§ 1 Zielbestimmung — Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
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Ziel dieser Verordnung ist die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
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