(1) Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 von Mobilfunkbetreibern gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern zu übermitteln sind.
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