(1) Die Tätigkeiten der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen und der Frauenbeauftragten gemäß dem B GlBG sind Teil ihrer Dienstpflichten. Der Dienstgeber hat auf diesen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten, ihren Stellvertreterinnen und den Frauenbeauftragten darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B GlBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten, ihre Stellvertreterinnen und die Frauenbeauftragten zu unterstützen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten, ihre Stellvertreterinnen und die Frauenbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirkungsorientierung zu nutzen.
(3) Die Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten, ihren Stellvertreterinnen und den Frauenbeauftragten die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand, Finanzmittel) zur Verfügung stehen und diese Tätigkeiten bei Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, ihre Stellvertreterinnen und die Frauenbeauftragten sind mit dieser Funktion in die Geschäfts- und Personaleinteilungen der Dienstbehörden und Dienststellen aufzunehmen sowie im elektronischen Telefonbuch auszuweisen.
(5) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31 B GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin oder als Frauenbeauftragte, wie der Besuch von Dienststellen im Zuständigkeitsbereich, die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133.
(7) Die im Frauenförderungsplan vorgesehenen Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen Gleichbehandlungsbeauftragten und Sektions- und Dienstbehördenleitung zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.
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