§ 1.
(1) Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:
1. teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,
2. mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder
3. mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.
(2) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.
(3) Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2022, BGBl. II Nr. 68/2022, gefallen sind und als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, (DGKP),
2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA),
4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005. Das sind Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA) oder
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB),
und Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA) oder
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB),
sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen),
5. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Z 4 gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.
Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme eines Kollektivvertrages nach § 18 Abs. 3 ArbVG) erfasst sind.
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