(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung besteht aus
1. zwei Modulen gemäß Abs. 3 für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2;
2. einem Modul gemäß Abs. 3 für Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.
(2) Ein Modul hat dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen. Die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2 können in diesem eine Projektarbeit verfassen. Die Festlegung des Themas und des Umfangs der Projektarbeit erfolgt in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.
(3) Die Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
1. Rechtliche Grundsatzangelegenheiten (inklusive Legistik und parlamentarische Angelegenheiten)
2. Organisations-, Verwaltungs- und Projektmanagement
3. Personalgrundlagen (inkl. Bildung und Bildungsmanagement im Bund, HR-Controlling und Mobilitätsförderung)
4. Haushaltsrechtliche Grundlagen und Wirkungsorientierte Steuerung (inkl. Better Regulation, Wirkungsorientierte Steuerung in der Bundesverwaltung)
5. Sportgrundsatzangelegenheiten, Fördermittelmanagement im Rahmen der Bundessportförderung
6. Angelegenheiten des Gesundheits-, Breiten- und Schulsports
7. Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport
8. Sportmedizin, Sportwissenschaft, Sporttechnik
9. Dienst- und Besoldungsrecht
10. Dienstvertragsrecht
11. Pensionsrechtliche Angelegenheiten, Karenzrecht
12. Innovation und Innovationsmanagement
13. Medien- und Kulturtechniken in der Verwaltung (inkl. digitale Transformation)
14. Österreichs Kunst- und Kulturszene, Aufbau und Funktionsweise der Kulturverwaltung, internationaler Stellenwert der Kunst- und Kulturpolitik Österreichs
15. Beteiligungen im Bereich Kunst und Kultur, Beteiligungsmanagement und Steuerung im Bereich Ausgliederungen
16. Kunstförderung, Filmförderung, Denkmalschutz, Kunstrückgabe
(4) Die in Abs. 3 genannten Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind keine Module im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2.
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