(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) besteht aus
1. dem verpflichtenden Basislehrgang und
2. einer individuellen Schwerpunktausbildung, die sich aus arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen zusammensetzt.
(2) Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe | A 1/v1 rechtskundig | A 1/v1 | A 2/v2 | A 3/v3/h1 A 4/v4/h2/h3 |
Basislehrgang | 80 UE | 80 UE | 80 UE | 64 UE |
individuelle Schwerpunktausbildung | 56 UE | 56 UE | 56 UE | 56 UE |
(3) Der Basislehrgang gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:
1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
3. A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Persönlichkeitsbildung.
(4) Im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 sind Wahlmodule so zu wählen, dass zumindest ein Modul zu soft skills absolviert wird, davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1, h2 und h3. Dabei kann sowohl aus dem Bildungsprogramm an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) als auch aus dem allfälligen internen Aus- und Weiterbildungsprogramm gewählt werden.
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