(1) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- und Ernennungserfordernissen, vom Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.
(2) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (z. B. zur Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch die soziale Kompetenz sowie die Gender-Kompetenz als Kriterien heranzuziehen.
(4) In das Auswahlverfahren sind Bewerbungen von Bediensteten während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst oder Dienstort wie alle anderen Bewerbungen einzubeziehen. Nachweise über in Zeiten der Elternkarenz und Elternteilzeit erworbene zusätzliche Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Bestehende oder frühere Berufsunterbrechungen sowie Teilzeitbeschäftigungen dürfen bei der Beurteilung der Eignung keinen Nachteil darstellen. Genauso wenig darf es zu einer Diskriminierung auf Grund des Lebensalters oder des Familienstands kommen.
(6) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf kein Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.
(7) Bei mehr als einer geeigneten Bewerbung sind die jeweiligen Bewerber:innen auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes hinzuweisen.
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