§ 17 Behandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission — Frauenförderungsplan BMK
Rückverweise
Der Dienstgeber hat der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort aufgrund ihrer Gutachten gesetzt wurden. Eine Kopie dieses Berichts ist auch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung zu stellen.
Keine Ergebnisse gefunden