§ 13 Sprachliche Gleichbehandlung — Frauenförderungsplan BMK
Gliederung
3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen
§ 13 Sprachliche Gleichbehandlung
Rückverweise
(1) In allen Erlässen, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Ein ressortspezifischer gendergerechter Sprachleitfaden ist anzuwenden. Es sollen auch all jene Menschen sprachlich miteinbezogen werden, die sich nicht in der binären Geschlechterordnung verorten lassen (wollen).
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