Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. II Nr. 394/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2018, außer Kraft.
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